CRIF GmbH zu den EuGH-Urteilen zum Scoring und zur Speicherdauer personenbezogener Daten aus öffentlichen Registern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 7. Dezember 2023 zum Einsatz von Scores und zur Speicherdauer von Daten aus öffentlichen Verzeichnissen (vor allem bei der Restschuldbefreiung) durch nicht-öffentliche Stellen geurteilt.

Konkret hat der EuGH in einem Verfahren festgestellt, dass Scorewerte unter bestimmten Bedingungen eine automatisierte Entscheidung nach Artikel 22 DSGVO darstellen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn diese Bonitätsauskünfte maßgeblich dafür sind, ob die Bezieher des Scorewerts – also Kunden einer Wirtschaftsauskunftei – einen Kreditvertrag mit einem Endkunden eingehen.

CRIF hat sich bereits im März 2023, nach Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts, auf die nun vorliegende Entscheidung vorbereitet, um eventuell notwendige Anpassungen rasch umsetzen zu können. Dabei wurde festgestellt, dass bei den Vertragspartnern von CRIF in den meisten Fällen ohnehin mehrstufige Entscheidungsprozesse etabliert sind, in denen die CRIF-Bonitätsscores nur einen Baustein von vielen beim Abschluss eines Kreditvertrags darstellen.

In jenen Fällen, in denen CRIF-Scorewerte eine maßgebliche Rolle im Sinne des Urteils haben – falls also alleinig bzw. stark überwiegend auf Basis des Scores eine Kreditentscheidung getroffen wird – sind nunmehr Anpassungen notwendig. Artikel 22 DSGVO bietet unterschiedliche Möglichkeiten, die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Kreditauskunfteien und ihren Kunden zu gestalten. Diese Optionen hat CRIF bereits im Vorfeld analysiert und kann sie daher nun rasch gemeinsam mit den Vertragspartnern umsetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Bonitätsscores von CRIF auch in Zukunft weiter in der gewohnten Qualität und datenschutzkonform genutzt werden können.

Dr. Frank Schlein, Geschäftsführer von CRIF Deutschland: „Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten durch Auskunfteien zum Zweck der Bonitätsbewertung als automatisierte Entscheidungsfindung einzustufen, schafft einerseits rechtliche Klarheit und bringt andererseits Veränderungen für die Branche der Wirtschaftsauskunfteien und unter bestimmten Umständen auch für unsere Kunden mit sich. Jede regulatorische Veränderung bringt die Chance mit sich, etablierte Prozesse zu überprüfen und Dienstleistungen für unsere Kunden und den gesamten Wirtschaftsstandort weiter zu verbessern. Es freut mich sehr, dass die wichtige Arbeit der Wirtschaftsauskunfteien und der Mehrwert, den unsere Informationen Finanzinstituten und Banken liefern, vom EuGH bestätigt wurde. Wir analysieren die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung, um die sich eventuell ergebenden Anpassungsbedarfe zeitnah umzusetzen.“

In einem zweiten Verfahren hat der EuGH festgestellt, dass Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wie die Restschuldbefreiung durch nicht öffentliche Stellen – wie unter anderem Auskunfteien – nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie im öffentlichen Insolvenzregister einsehbar sind. CRIF Deutschland hat die Löschfrist bereits im Juni 2023 von drei Jahren auf sechs Monate gekürzt, analog zum öffentlichen Insolvenzregister. Damit waren die Anforderungen der Entscheidung bereits erfüllt.

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