Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 431/24) hat die Übermittlung sogenannter Positivdaten an Auskunfteien als datenschutzrechtlich zulässig bestätigt. Damit wurde die Revision eines Verbraucherverbands zurückgewiesen, der die Weitergabe solcher Daten untersagen lassen wollte.
Der BGH stellt klar, dass die Übermittlung von Identitäts- und Vertragsdaten, die im Rahmen von Postpaid-Mobilfunkverträgen anfallen, an Wirtschaftsauskunfteien rechtmäßig ist – insbesondere, wenn sie dem Zweck der Betrugsprävention dient. Das Gericht betonte das berechtigte Interesse der Unternehmen, durch den Datenaustausch Identitätsbetrug und andere Missbrauchsformen frühzeitig zu verhindern und bestätigt damit die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO zur Verarbeitung.
Die Pressemitteilung des BGH ist unter dem folgenden Link zu finden: Pressemitteilungen aus dem Jahr 2025 - Bundesgerichtshof entscheidet über Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten.
CRIF GmbH begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich
Als führender Anbieter von Lösungen zur Betrugsprävention im Telekommunikationssektor sieht CRIF das Urteil als wichtigen Meilenstein für mehr Rechtssicherheit und Verbraucherschutz. Die Entscheidung stärkt sowohl die Möglichkeiten von Unternehmen, Betrugsfälle effektiv zu verhindern, als auch das Vertrauen der Verbraucher in transparente und sichere Vertragsabschlüsse.
„Das Urteil des BGH bestätigt, dass verantwortungsvoller Datenaustausch ein zentraler Baustein moderner Betrugsprävention ist“, erklärt Dr. Frank Schlein, Geschäftsführer von CRIF Deutschland. „Damit wird ein klarer rechtlicher Rahmen geschaffen, der Innovation, Sicherheit und Datenschutz in Einklang bringt.“